Unsere Firma, Terran Tetőcserép Gyártó Korlátolt Felelősségű Társaság [Terran Dachziegelwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung] ist das erste ungarische Unternehmen, das Betondachsteine herstellt (1920). Die Qualität unserer Produkte entspricht der Ungarischen Norm.

Auf das Dachsystem in ungarischem Besitz gewährt Ihnen die dritte Generation unserer Familie eine Garantie.
Die Elemente des von unserer Firma hergestellten Betondachstein-Systems werden ausschließlich über Wiederverkäufer verkauft, die unsere Vertragspartner sind (nachfolgend Vertreiber genannt), mit Ausnahme der Ersetzung von einzelnen Produkten, in welchem Fall die Einzelkunden auch direkt bedient werden (Direktverkauf an den Kunden).

Die Kunden begründen direkt mit dem Vertreiber ein Rechtsverhältnis, ausgenommen den Fall von Ersatzprodukten. Unsere Firma kommt mit den Kunden der Produkte gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als mit den Empfängern der Bestellungen in Kontakt, mit Ausnahme des Direktverkaufs an den Kunden bei Ersatz.
Es ist die Aufgabe des Vertreibers und er ist verpflichtet, die Kunden über die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuklären. Für Schäden, die aus der Versäumung der genannten Verpflichtung entstehen, haftet der Vertreiber gegenüber unserer Firma.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbeziehungen beziehen sich auf den Verkauf von sämtlichen von unserer Firma hergestellten und vertriebenen Produkten – mit Ausnahme des Terran Generon Solardachziegel-Systems –, unabhängig von der Person des Vertreibers.
Lesen Sie bitte die folgenden Informationen vor der Bestellung, weil unsere Firma den Verkauf der einzelnen Elemente des Dachstein-Systems und die Anlieferung an die Kunden, als Empfänger ausschließlich mit den folgenden Bedingungen übernimmt.

1. Die kostenlosen Dienstleistungen der Terran Kft. sind die folgenden:
a./ Fachberatung,
b./ annähernde Berechnung des Materialbedarfs, ausschließlich zur Information, ohne Haftungsübernahme,
c./ einmalige Anlieferung und Entladung der gekauften Produkte an einer Baustelle in Ungarn mit einem Lastzug gemäß Punkt 5.1 der vorliegenden AGB.

2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag wird gemäß den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf der Grundlage der jeweils wirksamen und gültigen Preise abgeschlossen. Der Kunde füllt seine Bestellung über unsere Produkte aus und gibt diese bei dem Vertreiber ab, dann wird die Bestellung durch den Vertreiber in seinem eigenen Namen an unsere Firma gesendet, aufgrund dessen der Vertrag zwischen unserer Firma und dem Vertreiber mit der Bestätigung der Bestellung des Vertreibers zustande kommt.
2.2. Bei einem Kauf an einem unserer Standorte, der hauptsächlich dem Ersatz dient, kommt der Vertrag durch konkludentes Handeln zustande, mit der von dem Kunden direkt an unsere Firma abgegebenen Bestellung und mit der Bezahlung des Kaufpreises.

3. Bestellungen
3.1. Der Vertreiber kann die Bestellung ausschließlich über den Webshop unserer Firma unter webshop.terranteto.hu, nach genauer Ausfüllung sämtlicher Felder des elektronischen Formulars auf der Website abgeben.
3.2. Bei Bestellung bitte angeben, wenn es für die Lieferadresse eine Gewicht- oder Höhenbeschränkung gilt, wenn die Anfahrt durch irgendein Verkehrshindernis erschwert ist, bzw. wenn es für die Anfahrt an die Adresse eine Einfahrtsgenehmigung erforderlich ist. Terran Tetőcserép Gyártó Kft. führt die Anlieferung mit Lastzügen gemäß Punkt 5.1 der vorliegenden AGB durch.
3.3. Insofern nicht der komplette Lastzug der Größe gemäß Punkt 5.1. der AGB an die Lieferadresse einfahren kann, sondern nur das Zugfahrzeug des Lastzugs, ist bei der Bestellung als Zusatzinformation anzugeben, dass der Kunde (Empfänger) wünscht, dass die Ware auf dem Zugfahrzeug des Lastzugs ausgeliefert wird. In diesem Fall übernimmt der Hersteller die zusätzliche logistische Dienstleistung kostenlos.
3.4. Mangels der Zusatzinformation gemäß Punkt 3.3 oder im Falle einer falschen Information garantiert der Hersteller die Auslieferung auf dem Zugfahrzeug des Lastzugs nicht und in diesem Zusammenhand können keine Schadensersatzansprüche gegenüber ihm geltend gemacht werden.
3.5. Insofern der Kunde (Empfänger) keine genaue Lieferadresse angeben kann, ist er verpflichtet, eine ausführliche Beschreibung, bzw. eine Zeichnung mit Straße und Hausnummern der Bestellung beizufügen, in bzw. auf der die Lieferadresse eindeutig zu markieren ist.
3.6. Bei der Bestellung bitte den gewünschten Liefertermin angeben, den die Versandabteilung des Herstellers mit dem Vertreiber oder direkt mit dem Kunden (Empfänger) separat abstimmt.
3.7. Wir bitten darum, dass die folgenden Mindestbestellmengen bei der Bestellung berücksichtigt werden:
a.) bei Flächenziegeln ein Sechstel der in der Preisliste angegebenen Menge pro Palette,
b.) bei Firstziegeln soll die bestellte Menge durch 4 teilbar sein (max. 128 Stück pro Palette).
3.8. Die Auftragsbestätigung erfolgt per E-Mail.
3.9. Bei der Auftragsbestätigung werden der voraussichtliche Liefertermin und der Gegenwert der bestellten Ware mitgeteilt. Der Vertreiber und der Kunde (Empfänger) nehmen mit der Zusendung der Bestellung zur Kenntnis, dass der in der Auftragsbestätigung angegebene Zeitpunkt für unsere Firma nicht verbindlich ist, sondern ausschließlich als Information hinsichtlich des voraussichtlichen Leistungstermins betrachtet wird.
3.10. Bei einer Leistung nach dem Termin gemäß Auftragsbestätigung übernimmt Terran Kft. keinerlei Haftung und in diesem Zusammenhang können gegenüber unserer Firma keinerlei Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden.
3.11. Die in der Bestellung des Vertreibers als Kunde oder als Empfänger angegebene Person wird über den tatsächlichen Zeitpunkt der Lieferung 1 bis 4 Arbeitstage vor der Anlieferung per SMS benachrichtigt.
3.12. Terran-Produkte dürfen nur und ausschließlich mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung unserer Firma ins Ausland geliefert werden.

4. Preise
4.1. Die Verkaufspreise in der jeweils wirksamen und gültigen Preisliste gelten landesweit und für sämtliche Bestellungen bis zum Inkrafttreten der neuen Preisliste.
4.2. Bei der Ausgabe einer neuen Preisliste gelten die dort angegebenen Nettopreise für die bei unserer Firma noch nicht angekommenen Bestellungen, für die bereits eingegangenen Bestellungen sind die Nettopreise der beim Eingang der Bestellung gültigen Preisliste maßgebend.
4.3.1. Die Preise in der gültigen Preisliste enthalten auch die Kosten der einmaligen Anlieferung und Entladung der Produkte bei dem Kunden (an der Lieferadresse) bei einer Bestellmenge von 4 Paletten oder darüber.
4.3.2. Bei Bestellungen mit einer Menge unter 4 Paletten werden die Lieferkosten separat berechnet, die Höhe dieser Kosten sind ebenfalls in der jeweils gültigen Preisliste enthalten.
4.3.3. Die in der Preisliste angegebenen Preise enthalten nicht die Allgemeine Logistikgebühr, die bei jedem Verkauf von Palettenware berechnet wird und gleichzeitig mit der Bezahlung des Kaufpreises, jedoch separat zu bezahlen ist. Diese Gebühr wird in der jeweils gültigen Preisliste separat angegeben.
4.3.4. Die Allgemeine Logistikgebühr enthält unter anderem das Pfand der Palette, das wir gemäß Punkt 6 der AGB zurückerstatten können.
4.4. Insofern der Kunde des Produktes die durch ihn von dem Vertreiber bestellte Ware selbst abholt, ist er nicht zu einer Erstattung der Lieferkosten berechtigt.
4.5. Unsere Firma verpflichtet sich, die überschüssigen halben, bzw. kompletten Paletten mit Flächenziegeln in unversehrtem Zustand, sowie die zusätzlichen Produkte aus Beton, Metall und Kunststoff innerhalb von 6 Monaten ab dem Kauf von unserer Firma im Falle einer Zurücklieferung von denen durch den Vertreiber oder durch den Kunden direkt an den Standort unserer Firma (in Bóly oder Kunszentmiklós) in der Originalverpackung und bei Vorlage des Original-Lieferscheins – zu einem um Bearbeitungsgebühren in der Höhe von 20% des ursprünglichen Kaufpreises verminderten Preis – von dem Vertreiber zurückzukaufen.
4.6. Bei Produkten, die aufgrund individuellen Wünschen hergestellt oder beschaffen wurden, besteht nicht die Möglichkeit eines Rückkaufs.

5. Lieferung
5.1. Terran Kft. führt die Lieferung mit Lastzügen mit Anhänger, mit einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen, einer Höhe von 3,8 m und Breite von 2,55 m aus (das Zugfahrzeug hat ein Gesamtgewicht von 24 Tonnen, eine Höhe von 3,8 m und eine Breite von 2,55 m).
5.2. Die Anlieferung und die Entladung auf den Boden des Grundstücks ist nur auf einem festen Straßenbelag möglich, der für den Verkehr von Lastzügen mit Anhänger geeignet ist, bzw. die bruchsichere Ablegung der Dachsteine ermöglicht.
5.3. Insofern die Baustelle in einer Zone liegt, in der die Einfahrt an eine Genehmigung gebunden ist, ist die Einholung der Einfahrtsgenehmigung die Aufgabe des Kunden.
5.4. Insofern die Anfahrt zur Lieferadresse mit einem Lastzug gemäß dem Punkt 5.1. der AGB – aufgrund irgendeiner Einschränkung – nicht möglich ist oder die Lieferadresse für eine sichere Entladung nicht geeignet ist, bzw. die erforderliche Einfahrtsgenehmigung spätestens vor Beginn der geplanten Einfahrt dem Frachtführer nicht übergeben wurde, ist der Vertreiber verpflichtet, die hieraus, sowie in Verbindung mit der aus einem Grund gemäß
Punkt 3.4. gescheiterten Leistung entstandenen Kosten, bzw. beim Bestehen eines diesbezüglichen Bedarfs die Mehrkosten der wiederholten Auslieferung für unsere Firma vorweg zu bezahlen.
5.5. Zur Verminderung des Schadens hat der Vertreiber die Möglichkeit, innerhalb einer Wartezeit von 30 Minuten – gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die diesbezügliche Mitteilung an den Frachtführer erfolgte – auf eigene Kosten für eine andere Entladestelle zu sorgen, mit der Bedingung, dass der Hersteller auch in diesem Fall berechtigt ist, die entstehenden Mehrkosten an den Vertreiber weiterzugeben.
5.6. Während der Auslieferung ist der Kunde (Empfänger) bei der Übergabe der Produkte als der Vertreter des Vertreibers zu betrachten.
5.7. Die Bestätigung der vertragsgemäßen Leistung erfolgt, indem der Kunde (Empfänger) oder sein Vertreter den Lieferschein nach der erfolgten Anlieferung unterschreibt.
5.8. Bei der Anlieferung, bzw. bei der Übernahme der Ware hat der Kunde (Empfänger) oder sein Vertreter vor Ort anwesend zu sein und der Vertreiber ist verpflichtet, dafür zu sorgen. Insofern der Kunde (Empfänger) ist bei der Warenübernahme nicht anwesend und sorgte auch für keine Vertretung, tragen der Vertreiber und der Kunde die Gefahren aus diesem Umstand. Falls der Kunde oder sein Vertreter an dem konkreten Liefertag bei der Übernahme – trotz der diesbezüglichen Verpflichtung – nicht persönlich erscheinen und falls es für keine Vertretung gesorgt wurde, betrachten wir die Entladung der Produkte als vertragsgemäß erfolgte Leistung.
5.9. Insofern die bestellten Produkte durch den Hersteller angeliefert werden, hat der Vertreiber, bzw. sein Begünstigter die angelieferte Ware einzeln zu übernehmen, weil der Hersteller nach der Unterschreibung des Lieferscheins keine Reklamationen bezüglich der Menge und der abweichenden Farbe annimmt.
5.10. Der Kunde (Empfänger) ist verpflichtet, durch die Lieferung entstehende, eventuelle Bruchschäden auf dem Lieferschein anzugeben, bzw. wenn bei der Übernahme weder der Kunde noch sein Vertreter anwesend sind, eventuelle Bruchschäden auf dem beiliegenden Garantieformular innerhalb kürzester Zeit, jedoch spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich zu melden. Die Versäumung dieser Frist hat einen Rechtsverlust zur Folge.
5.11. Wir prüfen den gemäß Punkt 5.10. gemeldeten Bruchschaden durch unseren Handelsvertreter und im Falle eines berechtigten Anspruchs wird ausschließlich die Ersetzung der gebrochenen Produkte durchgeführt, unsere Firma kann den Kaufpreis nicht zurückerstatten.
5.12. Der Kunde (Empfänger) ist verpflichtet, die gebrochenen Teile bis zur Feststellung der Berechtigung der Reklamation in einem zählbaren und prüfbaren Zustand am Ort der Entladung aufzubewahren.
5.13. Bei einer Abholung mit dem eigenen Transportmittel des Vertreibers oder des Kunden, bzw. mit einem von uns organisierten Transport erfolgt die Übergabe/Übernahme der Ware am Standort unserer Firma, in diesem Fall werden sämtliche Bruchschäden von dem Vertreiber, bzw. von dem Kunden getragen, der die Ware abholt.
5.14. Bei einer Abholung mit dem eigenen Transportmittel des Vertreibers oder des Kunden, bzw. mit einem von uns organisierten Transport ist ebenfalls der Vertreiber, bzw. der Auftraggeber verpflichtet, die eventuell erforderliche EKÁER-Nummer für den Transport der Produkte zu beantragen und die aufgrund der Nichterfüllung dieser Verpflichtung verhängten Strafen, etc. werden auch von der Person getragen, die ihrer Pflicht nicht nachkommt.

6. Verpackung
6.1. Die Lieferung der Produkte erfolgt auf Paletten, die mit dem Ziegeltyp gekennzeichnet, mit Schrumpffolie geschützt und mit dem Anfangsbuchstaben des Namens unserer Firma („T“) gekennzeichnet sind.
6.2. Der Vertreiber nimmt zur Kenntnis, dass die Paletten ein in der Preisliste angegebene, im Allgemeinen Logistikgebühr enthaltene Pfand haben, das gleichzeitig mit der Bezahlung des Kaufpreises für die Produkte an unsere Firma zahlbar ist. Der Vertreiber ist verpflichtet, das Pfand der von dem Kunden mit einer Rechnung nachgewiesen bei ihm gekauften, beschädigungsfreien und wiederverwendbaren Paletten gleichzeitig mit der Zurücklieferung zum Bestellort und deren Übernahme dem Kunden zurückzuerstatten.
6.3. Von unserer Firma wird den Partnern ausschließlich das Pfand gemäß der Preisliste im Zeitpunkt des Kaufs derjenigen Paletten zurückerstattet, die zusammen mit den von ihm mit einer Rechnung nachgewiesen bei uns gekauften Produkten angeliefert wurden und mit der individuellen Kennzeichnung unserer Firma versehen sind.
Unsere Firma sammelt diese Paletten wie folgt:
– bei einer Menge von mindestens 200 Paletten auf den vorherigen, schriftlichen Wunsch des Vertreibers auf unsere eigenen Kosten;
– bei einer Menge von unter 200 Paletten auf den schriftlichen Wunsch des Vertreibers, höchstens zweimal pro Jahr.
Der Vertreiber kann seinen Wunsch auf die Zurücklieferung der Paletten ausschließlich über den Webshop unserer Firma unter webshop.terranteto.hu, nach genauer Ausfüllung sämtlicher Felder des dort befindlichen elektronischen Formulars melden. Von unserer Firma wird das Pfand der Paletten bei der Abrechnung nach Abholung der Paletten unter Berücksichtigung des auf der beim Kauf ausgestellten Rechnung angegebenen Pfandbetrags dem Vertreiber gegen die Leergutrechnung des Vertreibers zurückerstattet.
6.4. Unsere Firma übernimmt auch die von dem Vertreiber oder von dem Kunden an einen der Standorte unserer Firma (Bóly oder Kunszentmiklós) zurückgelieferten Paletten mit individueller Kennzeichnung in der mit Rechnung und Lieferschein nachgewiesen dem Vertreiber gelieferten Menge und zahlt das Pfand von denen gemäß der Preisliste beim Kauf dem Vertreiber, bzw. dem Kunden zurück.
6.5. Die Paletten sind mit besonderer Sorgfalt auszupacken, da die Produkte beim Aufschneiden der Schrumpffolie, bzw. der Sicherungsbänder abstürzen und dadurch beschädigt werden können, wofür unsere Firma keine Haftung übernimmt.

7. Zahlungsbedingungen
7.1. Der Kunde hat den Kaufpreis der von ihm bestellten Dachsteine und zusätzlichen Elemente, sowie die Allgemeine Logistikgebühr gemäß der mit dem Vertreiber erfolgten Vereinbarung dem Vertreiber zu bezahlen.
7.2. Die Vertreiber sind gemäß den Bestimmungen des mit unserer Firma abgeschlossenen Vertriebsrahmenvertrages, bzw. dessen Anlagen verpflichtet, den Gegenwert der von ihnen bestellten Produkte unserer Firma zu bezahlen.
7.3. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Hersteller berechtigt, gegenüber dem Vertreiber Verzugszinsen – bei einem zwischen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag in einer bestimmten Höhe – gemäß dem ungarischen BGB (Ptk.) zu berechnen.

8. Gewährleistung, Garantie, Lebenslange Garantie
8.1. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung werden die Maßgenauigkeit, die Frostbeständigkeit und die Wasserdichtigkeit der Betonprodukte von der Terran Tetőcserép Gyártó Korlátolt Felelősségű Társaság garantiert.
8.2. Terran Kft. hat für die von ihr hergestellten, bzw. vertriebenen Produkte eine gemäß dem ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Gewährleistung zu geben. Aufgrund der Änderung der verwendeten Materialien, der Prozesse während der Aushärtung vom Beton, sowie der verschiedenen Umwelt- und Witterungseinflüsse können Farbenabweichungen auf der Oberfläche der Betondachsteine vorkommen.
Temporäre Kalkausblühungen und sonstige Farbabweichungen können nicht als Qualitätsmängel betrachtet werden, deshalb gilt die Gewährleistung bei denen nicht.
8.3. Über die Gewährleistung gemäß Punkt 8.2. hinaus gewährt der Hersteller eine Garantie von 50 Jahren ab dem Kauf für die Wasserdichtigkeit, Frostbeständigkeit und Maßgenauigkeit der von ihm hergestellten und am Auslieferungsort zum ersten Mal verlegten Flächenziegel.
8.4. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Farbabweichungen, Moosbildung, Zubehörteile aus Kunststoff und Metall, bzw. Fehler und Beschädigungen durch Wetterschaden. Schäden, die auf den Einbau von nicht originalen Terran-Zubehörteilen, bzw. auf Fehler bei der Bauausführung zurückzuführen sind, sowie Schneedruckschäden oder Beschädigungen durch eine sonstige mechanische Beanspruchung werden nicht als Garantiefehler betrachtet. Unsere Firma, als der Hersteller der Produkte übernimmt keine Haftung für die Ersetzung von eingebauten Produkten mit einem nicht verdeckten Fehler und für die Erstattung der diesbezüglichen zusätzlichen Kosten (z.B. Abbau und Verlegung).
8.5. Im Rahmen der Garantie übernimmt der Hersteller in erster Linie die Reparatur – insofern dies nicht möglich ist, dann die Ersetzung – der fehlerhaften Produkte, in welchem Fall die Reparaturkosten, bzw. die Kosten des Ersatzproduktes und der Anlieferung vor Ort von dem Hersteller getragen werden. Die Garantie des Herstellers umfasst nicht die Verpflichtung zur Bezahlung der in Verbindung mit der Ersetzung anfallenden Arbeitskosten des Bauausführers und der sonstigen zusätzlichen Kosten.
8.6. Dem Garantieanspruch wird vorgesetzt, dass die Bauausführung gemäß den Bestimmungen der im Zeitpunkt der Bauausführung gültigen Anwendungsanweisung von Terran, bzw. den fachlichen Richtlinien und Normen erfolgte (allgemeine Voraussetzung). Beim Begehen der Dachfläche ist eine entsprechend befestigte lastverteilende Laufbohle, bzw. Leiter etc. zu verwenden. Die Gewährleistung und die Garantie erstrecken sich nicht auf Bruchschäden, die aus einer Begehung ohne lastverteilende Maßnahmen entstehen. Die Dachsteine sind so zu schneiden, dass der entstehende fliegende Staub die anderen Dachsteine nicht verschmutzt. Für daraus entstehende Schäden haftet der Hersteller nicht.
8.7. Die Bearbeitung der Garantiebeschwerden erfolgt aufgrund der beim Kauf – auf den Namen einer Privatperson, einer Firma etc. – ausgestellten Rechnung, des Lieferscheins und des von dem Hersteller ausgestellten Garantiescheins. Der Vertreiber ist verpflichtet, den Kunden über die Art und Weise der Beantragung eines Garantiescheins zu informieren. Der Garantieschein wird von dem Hersteller ausgestellt, nachdem der Kunde eine Kopie der von dem Vertreiber erhaltenen Rechnung – innerhalb von einer Verjährungsfrist von höchstens sechs Monaten ab dem Kauf – dem Hersteller auf dem Postweg oder elektronisch (7607 Pécs, Pf.: 7, , Fax:06-69/569-951) zusendet. Der Hersteller sendet den ausgefüllten Garantieschein auf dem Postweg oder elektronisch dem Kunden zurück. Insofern der Kunde seinen Wunsch auf die Ausgabe des Garantiescheins über sechs Monate ab dem Kaufdatum meldet, verliert er sein Recht auf die Geltendmachung der Garantie.
8.8. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wunsch auf Geltendmachung des Garantieanspruchs unserer Firma, als Hersteller schriftlich mitzuteilen, welcher Mitteilung in jedem Fall die auf den Namen einer Privatperson, einer Firma etc. ausgestellte Rechnung über den Kauf, der Lieferschein über die Anlieferung der Ware an dem vom Kunden bei der Bestellung angegebenen Ort und der Garantieschen oder deren Kopien beizulegen sind. Mangels der Rechnung und des Garantiescheins, bzw. bis zur der Zusendung von denen ist unsere Firma nicht verpflichtet, die Mitteilung zu berücksichtigen.
8.9. Der Hersteller gewährt eine lebenslange Garantie, mindestens jedoch eine Garantie von 50 Jahren ab dem Kauf für die Wasserdichtigkeit, Frostbeständigkeit und Maßgenauigkeit der von ihm hergestellten und am Auslieferungsort zum ersten Mal verlegten Dachsteine, vorausgesetzt, dass der Kunde die in der Anwendungsanweisung beschriebene Menge an Systemzubehör, als die Elemente des Terran Dachsystems gleichzeitig auch gekauft hat und dass die Bauausführung am Anlieferungsort – einschließlich des restlosen Einbaus der Systemzubehörteile – den Bestimmungen der Anwendungsanweisung, den fachlichen Richtlinien und den Normen entsprechend von einem auf der Website des Herstellers empfohlenen Terran Dachspezialisten durchgeführt wurde.
8.10. Im Rahmen der lebenslangen Garantie übernimmt der Hersteller in erster Linie die Reparatur – insofern dies nicht möglich ist, dann die Ersetzung – der fehlerhaften Produkte, in welchem Fall die Reparaturkosten, bzw. die Kosten des Ersatzproduktes und der Anlieferung vor Ort von dem Hersteller getragen werden. Die Garantie des Herstellers umfasst nicht die Verpflichtung zur Bezahlung der in Verbindung mit der Ersetzung anfallenden Arbeitskosten des Bauausführers und der sonstigen zusätzlichen Kosten.
8.11. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs der lebenslangen Garantie hat der Antragsteller über die in den Punkten 8.7. und 8.8. der AGB aufgeführten Dokumente hinaus auch die Erklärung des die Bauausführung durchführenden Terran Dachspezialisten beizufügen, demgemäß das Dach den zusätzlichen Bedingungen einer lebenslangen Garantie entspricht.

9. Verspätete Leistung, Verzug des Vertreibers
9.1. Insofern der Hersteller an dem geplanten Tag der Anlieferung seine Lieferverpflichtung aus irgendeinem Grund nicht nachkommt, ist er innerhalb von 15 Tagen ab dem Ablaufdatum der Lieferfrist berechtigt, die Lieferung ohne nachteilige Rechtfolgen zu leisten.
9.2. Falls aufgrund einer dauerhaften Betriebsstörung, des dauerhaften Mangels der für die Produktion erforderlichen Materialien, Verkehrshindernisse oder sonstiger unabwendbaren Gründe der Hersteller innerhalb der obigen 15 Tagen ebenfalls nicht leisten kann, ist er berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und ist gleichzeitig verpflichtet, dem Vertreiber den von ihm bereits bezahlten Kaufpreis im vollen Umfang zurückzuzahlen.
9.3. Im Falle eines Rücktritts zahlt der Hersteller über die Zurückzahlung des Kaufpreises hinaus weder Zinsen, noch irgendeinen Schadensersatz weder dem Vertreiber, noch dem Kunden, die mit der Zusendung der Bestellung auf ihre solche Ansprüche verzichten.
9.4. Die bestellten und bereits angelieferten Produkte werden – insofern eine falsche Menge bestellt wurde – von dem Hersteller nicht zurückgenommen, der Vertreiber ist verpflichtet, den Gegenwert dieser Produkte bis zu dem Zeitpunkt gemäß der Rechnung zu bezahlen.
9.5. Ein Austauschen der Produkte ist nur in dem Fall möglich, wenn die in der Originalbestellung angegebenen Produkte aus Verschulden des Herstellers falsch angeliefert wurden.
9.6. Insofern die Auslieferung der von dem Vertreiber abgegebenen Bestellung aus dem Grund scheitert, weil der Vertreiber oder der Kunde/Berechtigte die bestellte Ware innerhalb von 6 Monaten ab dem Abgabedatum der Bestellung nicht empfängt, wird der Hersteller die Bestellung aus dem Register löschen.
9.7. Insofern in einem Fall gemäß Punkt 9.6. für die von dem Vertreiber abgegebene Bestellung bereits eine Anzahlung geleistet wurde, ist der Hersteller berechtigt, Lagerungskosten in der Höhe von 1.000 HUF/Palette/Tag +MwSt. gegenüber dem Partner zu berechnen, welcher Betrag im Zeitpunkt des Zahlungstermins der diesbezüglichen Rechnung fällig wird. Wenn die berechneten Lagerungskosten die Höhe der bereits geleisteten Anzahlung erreichen, ist der Hersteller berechtigt, die Bestellung zu löschen und die Produkte an einen anderen zu verkaufen.

10. Begriffe
10.1. Unsere Firma oder Hersteller: Terran Tetőcserép Gyártó Korlátolt Felelősségű Társaság (Sitz: 7754 Bóly, Tompa M. u.10., Handelsregisternummer: Cg.02-09-064553)
10.2. Vertriebsrahmenvertrag: Mit dem Vertreiber abgeschlossener Vertrag, der auch Bestimmungen enthalten kann, die von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.
10.3. Kunde: Eine Privatperson, eine Rechtsperson oder eine Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die die Produkte von dem Vertreiber kauft oder ein sonstiges selbständiges Rechtssubjekt, das als der Endverbraucher der Produkte oder als der Empfänger der Lieferung betrachtet wird.
10.4. Vertreiber: Die Handelspartner unserer Firma, die die Produkte unserer Firma kaufen und mit denen handeln.
10.5. Allgemeine Logistikgebühr: umfasst die Kosten der Entnahme und Zusammenstellung der Waren gemäß der jeweiligen Bestellung (Kommissionierung), die Verpackungsgebühr, das Pfand der Paletten, bzw. die sonstigen zusätzlichen Kosten, die zur sicheren und beschädigungsfreien Anlieferung der Ware erforderlich sind.
10.6. Terran Dachspezialist: Auf der Website www.terranteto.hu der Terran Kft. angegebene, den von Terran Kft. vorgeschriebenen Bedingungen entsprechende professionelle Bauausführer.

11. Sonstige Bestimmungen
11.1. Unsere Firma, als der Hersteller der Terran Betondachsteine und deren Zubehörteile, behält sich das Recht zur technischen Änderung der Produkte vor und schließt jegliche Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche aus, die aus diesen Änderungen entstehen.
11.2. Der Vertreiber bestätigt mit der Zusendung der Bestellung an unsere Firma, dass er sich mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor der Abgabe der Bestellung vertraut gemacht hat und dass er zur Kenntnis nimmt, dass die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vertragsverhältnisse mit unserer Firma maßgebend sind, mit Ausnahme der Fragen, in denen in einem mit dem Vertreiber separat abgeschlossenen Vertrag anderweitig bestimmt wird.
11.3. Das Eigentumsrecht an den Produkten unserer Firma steht bis zur Bezahlung des Gegenwertes unserer Firma zu.
11.4. Der Vertreiber berechtigt den Hersteller mit der Zusendung der Bestellung ausdrücklich dazu, dass insofern der Vertreiber im Falle eines Zahlungsverzugs trotz einer Zahlungsaufforderung mit der Setzung einer angemessenen Nachfrist seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, der Hersteller seine am Anlieferungsort von dem Kunden noch nicht eingebauten Produkte an seinen eigenen Standort zurückliefern kann. Der Vertreiber/Kunde berechtigt den Hersteller mit der Zusendung der Bestellung ausdrücklich dazu, dass er in einem solchen Fall zwecks der Zurücklieferung seiner Produkte ohne eine separate Genehmigung und Bewilligung des Vertreibers/Kunden den Standort, bzw. die Immobilie des Vertreibers/Kunden betreten kann und die Produkte dort verladen und von dort abtransportieren kann. Der Vertreiber ist verpflichtet, den Kunden in der Bestellung schriftlich darüber erklären zu lassen, dass insofern der Gegenwert der Produkte durch den Vertreiber an unsere Firma bezahlt wird, der Kunde unsere Firma dazu berechtigt, unsere nicht bezahlten Produkte von der Lieferadresse jederzeit abzuholen, bzw. den Anlieferungsort zwecks der Abholung zu betreten, unsere Produkte zu verladen und von dort abzutransportieren.
11.5. Der Vertreiber ist verpflichtet, die eventuellen Vermittler, Wiederverkäufer, sowie die Kunden über die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuklären. Für Schaden, die aus der Versäumung dieser Verpflichtung entstehen, hat der Vertreiber zu haften. In dessen Rahmen ist der Vertreiber verpflichtet, seine Vertragspartner auf die Ordnung der Einsammlung der Paletten und der Zurückzahlung des Pfands für die Paletten besonders hinzuweisen.
11.6. Sämtliche Bestellungen und Lieferungen erfolgen unter Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Abweichungen sind nur und ausschließlich mit einer gemeinsamen, schriftlichen Vereinbarung möglich.
11.7. Terran Kft. weist den Vertreiber/Kunden hiermit gesondert darauf hin, dass die Vertragsbedingungen in den Punkten 8.7., 8.11. und 11.4. der vorliegenden AGB von den Rechtsvorschriften und der üblichen Praxis abweichen.
11.8. Terran Kft. weist den Vertreiber/Kunden hiermit darauf hin, dass die separat für Vertreiber und separat für Kunden bestimmten „Informationen zur Datenverarbeitung” des Herstellers auf der Website www.terranteto.hu erreichbar sind. Der Vertreiber bestätigt mit der Zusendung der Bestellung an den Hersteller, dass er den Kunden über die Weiterleitung seiner erforderlichen personenbezogenen Daten an den Hersteller – zwecks Kontakthaltung in Verbindung mit der Auslieferung der Produkte und zwecks Erfüllung der Auskunftspflicht in einem Umfang und für eine Dauer gemäß dem jeweiligen Zweck – und über die Möglichkeit entsprechend aufgeklärt hat, dass er sich mit der Information zur Datenverarbeitung des Herstellers vertraut machen kann, sowie dass der Kunde die Weiterleitung seiner genannten Daten an den Hersteller ausdrücklich bewilligt hat.
11.9. Hinsichtlich der in dem vorliegenden Vertrag nicht geregelten Fragen sind die Bestimmungen des ungarischen Rechts, darunter die des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.
11.10. Die vorliegenden AGB sind ab dem 1. April 2020 bis zum Widerruf gültig, die ab dem 1. März 2018 gültigen AGB verlieren gleichzeitig ihre Gültigkeit.
11.11. Der Text der jeweils wirksamen und gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf unserer Website www. terranteto.hu erreichbar.